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Insolvenzordnung

In Deutschland trat am 1. Januar 1999 die Insolvenzordnung (InsO) in Kraft, in welcher die Insolvenzverfahren geregelt sind. Die Insolvenzordnung löste die bis dahin geltende Konkursordnung und die in den neuen Bundesländern gültige Gesamtvollstreckungsordnung ab. Die Insolvenzordnung kennt das sogenannte Regelinsolvenzverfahren, das auf juristische Personen anzuwenden ist, und die "kleine Regelinsolvenz" für natürliche Personen, deren Verhältnisse als nicht überschaubar gelten und bei denen mindestens ein Gläubiger Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen geltend macht. Für natürliche Personen gilt die Verbraucherinsolvenz. Das Regelinsolvenzverfahren für juristische Personen kann sowohl in Eigenverwaltung (§§ 270 ff. InsO) als auch vom gerichtlich bestellten Insolvenzverwalter geführt werden. Eine weitere Möglichkeit ist die Erstellung eines Insolvenzplanes mit dem der sogenannte Rechtsträger erhalten werden soll. Dieser Plan ist in zwei Teile zu gliedern, den sogenannten darstellenden und den gestaltenden.

Vorrangiges Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, die Forderungen der Gläubiger durch Verwertung des Schuldnervermögens (sog. Insolvenzmasse) zu bilden. Bevor eine Verteilung der Insolvenzmasse an die Insolvenzgläubiger stattfinden kann, müssen die sogenannten Massekosten (§§ 54, 55 InsO - Gerichtskosten, Verwaltervergütung) befriedigt sein. Ebenso sind vorab die sog. absonderungsberechtigten Gläubiger zu befriedigen, soweit die Erlöse aus deren Sicherungsgut hierfür ausreichen. Die dann verbleibende Insolvenzmasse ist dann gleichmäßig zu verteilen.

In der Insolvenz über das Vermögen natürlicher Personen besteht für den Schuldner die Möglichkeit, von seinen Verbindlichkeiten befreit zu werden, wenn er selbst den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, er sich in der Wohlverhaltensperiode als redlicher Schuldner erweist und kein Gläubiger der Restschuldbefreiung widerspricht. Für nicht selbständig erwerbstätige Personen gibt es dabei eine Sonderregelung durch das sogenannte Verbraucherinsolvenzverfahren (§§ 304 ff. InsO).

Arbeitnehmer sind im Falle einer Insolvenz ihres Arbeitgebers insofern geschützt, als sie einen Anspruch auf Insolvenzgeld haben, und zwar maximal für die Dauer der letzten drei Monate ihres Arbeitsverhältnisses bis zur Eröffnung des Verfahrens bzw. bis zur Abweisung des Insolvenzantrages mangels Masse (§ 26 InsO).

Die aktuelle deutsche Wirtschaftskrise trieb 2003 fast 40.000 Unternehmen in die Insolvenz - 4,6 % mehr als 2002. Innerhalb der EU waren es nur in Frankreich mehr Unternehmen.

Eine Auffanggesellschaft kann der Verhinderung der Insolvenz oder im Ablauf des Insolvenzverfahrens der Fortführung des Geschäftsbetriebs dienen.


 


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