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Kreditinstitut
Ein Kreditinstitut wird umgangssprachlich meist als Bank oder Bankhaus bezeichnet.
Ein Unternehmen ist nach dem deutschen Kreditwesengesetz (KWG) dann ein Kreditinstitut, wenn es Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreibt, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Unter Bankgeschäften im Sinne des KWG werden gefasst:
Einlagengeschäft: Die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden.
Kreditgeschäft: Die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten.
Diskontgeschäft: Der Ankauf von Wechseln und Schecks.
Finanzkommissionsgeschäft: Die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung.
Depotgeschäft: Die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren für andere.
Investmentgeschäft: Die in § 7 Abs. 2 des Investmentgesetzes bezeichneten Geschäfte.
Darlehnserwerbsgeschäft: Die Eingehung der Verpflichtung, Darlehensforderungen vor Fälligkeit zu erwerben.
Garantiegeschäft: Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen für andere.
Girogeschäft: Die Durchführung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs und des Abrechnungsverkehrs.
Emissionsgeschäft: Die Übernahme von Finanzinstrumenten für eigenes Risiko zur Plazierung oder die Übernahme gleichwertiger Garantien.
E-Geld-Geschäft: Die Ausgabe und die Verwaltung von elektronischem Geld.
Diese Geschäfte umfassen aber nur das "Außengeschäft" des Kreditinstituts im Sinn der Volkswirtschaftslehre. Dazu kommen:
das Einlagengeschäft gegenüber anderen Kreditinstituten (Interbankenhandel),
das Kreditgeschäft gegenüber anderen Kreditinstituten (Interbankenhandel),
das Einlagengeschäft gegenüber der Notenbank (zur Refinanzierung).
Dieses ist Grundlage dafür, dass überhaupt Bargeld im Umlauf ist: Die Notenbank überlässt Bargeld in einer bestimmten Höhe dem Kreditinstitut, was sich im Gegenzug verpflichtet, Geld in dieser Höhe später an die Notenbank zurückzuzahlen.
Das KWG definiert auch Ausnahmen: Die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau, die Sozialversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit sind beispielsweise keine Kreditinstitute im Sinne des Gesetzes.
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