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Sicherheitsübereignung
Eine Sicherungsübereignung ist ein in Deutschland in der Praxis häufig eingesetztes Kreditsicherungsmittel der Kreditinstitute.
Dabei überträgt der Kreditnehmer das Eigentum einer beweglichen Sache an die Bank. Die Übereignung erfolgt durch Einigung (§ 929 S.1 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__929.html) BGB) über den Eigentumsübergang und Vereinbarung eines Besitzkonstituts (§ 930 (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__930.html) BGB) (beispielsweise Leihe oder Verwahrung). Der Kreditnehmer bleibt unmittelbarer Besitzer der Sache vermittelt aber dem Kreditinstitut (mittelbaren) Besitz. Gegenüber dem Kreditnehmer ist das Kreditinstitut nur treuhänderischer Eigentümer und zugleich mittelbarer Besitzer. Es darf dem Kreditnehmer gegenüber das Eigentum nur bei Verstoß gegen den Sicherungsvertrag (Nichtrückzahlung des Kredits - Sicherungsfall) verwerten, ist aber grundsätzlich in der Verfügung und damit Verwertung der übereigneten Sache nach § 137 BGB nicht verhindert, sodass eine Verfügung (etwa eine Übereignung), die gegen den Sicherungsvertrag verstößt (etwa weil der Sicherungsfall nicht vorliegt) grundsätzlich wirksam ist. In diesem Falle ist jedoch das Kreditinstitut dem Kreditnehmer zum Schadensersatz wegen der Verletzung des Sicherungsvertrages, der die Verwertung nur für den Sicherungsfall erlaubt, verpflichtet.
Das mit der Sicherungsübereignung erworbene Sicherungseigentum des Kreditinstitutes ist im Gegensatz zum Pfand ein nichtakzessorisches, das heißt in seiner Existenz nicht an den Bestand einer bestimmten Forderung gebundenes Sicherungsrecht.
Die Sicherungsübereignung ist im deutschen BGB nicht ausdrücklich geregelt, ihre Zulässigkeit wurde unmittelbar nach Inkrafttreten des BGB heftig debattiert,weil sie im Ergebnis zu einem besitzlosen Pfandrecht führt - eine Konstruktion, die nach dem Sachenrecht des BGB, das das Pfand ausdrücklich als Besitzpfand regelte, zumindest zweifelhaft erscheint (Argument der abschließenden Regelung der Pfandrechte). Gleichwohl ist die rechtliche Zulässigkeit der Sicherungsübereignung heute unumstritten, da ein erhebliches Bedürfnis der Kreditwirtschaft nach besitzlosen Pfändern besteht. Rechtsgrundlage für die dingliche und für sich betrachtet rechtsgrundlose Übereignung sind, wie oben beschrieben, die §§ 929 S.1, 930 BGB. Die ganzen weiteren Modalitäten werden in einem Sicherungsvertrag (Sicherungsabrede) zwischen Kreditnehmer und Kreditinstitut geregelt, der etwa bestimmt, wann die Verwertung zulässig ist, und welche Forderungen die übereignete Sache sichern soll.
Probleme können hier insbesondere bei dem Kauf unter verlängertem Eigentumsvorbehalt auf Sicherungsgeberseite entstehen, wenn also der Kreditnehmer die Sache selbst unter Eigentumsvorbehalt erworben hat, der Kaufpreis noch nicht bezahlt ist und der Kreditnehmer sie trotzdem dem Kreditgeber zur Sicherheit übereignen will. Da § 933 BGB für den gutgläubigen Erwerb die Erlangung unmittelbaren Besitzes durch den Erwerber (Sicherungsnehmer, im Beispielsfall also den Kreditgeber) voraussetzt, bleibt die Sache trotz des guten Glaubens an das Eigentum des Kreditgebers Eigentum des Vorbehaltsverkäufers.
Nach deutschem Handelsrecht (HGB) wird die sicherungsübereignete Sache nicht beim Kreditinstitut bilanziert, sondern beim Kreditnehmer, obwohl er nicht Eigentümer ist. Die Bank bilanziert die durch das Sicherungsgut abgesicherte Forderung.
Risiken bei der Sicherungsübereignung:
Wertverlust
Bewertungsfehler
Verkauf des Sicherungsgutes
wesentlicher Bestandteil oder Zubehör (für spätere Tätigkeiten noch erforderlich)
plötzlicher Untergang und Insolvensverfahren
Doppelüberiegnung
Formfehler
ggf. Eigentumsvorbehalt
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